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   BVerwG, 17.04.1973 - III C 116.70   

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BVerwG, 17.04.1973 - III C 116.70 (https://dejure.org/1973,1683)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.1973 - III C 116.70 (https://dejure.org/1973,1683)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 1973 - III C 116.70 (https://dejure.org/1973,1683)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.11.1965 - III C 147.63
    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - III C 116.70
    Diese letztere Vorschrift hat der Senat über ihren Wortlaut hinaus in seiner bisherigen Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - [BVerwGE 22, 339] und vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -).
  • BVerwG, 25.08.1972 - III C 123.70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Fehlen einer ausdrücklichen

    Auszug aus BVerwG, 17.04.1973 - III C 116.70
    Diese letztere Vorschrift hat der Senat über ihren Wortlaut hinaus in seiner bisherigen Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschlüsse vom 15. November 1965 - BVerwG III C 147.63 - [BVerwGE 22, 339] und vom 25. August 1972 - BVerwG III C 123.70 -).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 3 CB 44.84

    Erklärung eines Rechtsstreits für in der Hauptsache erledigt

    Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 160 VwGO (vgl. Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG 3 C 116.70 - ).
  • BVerwG, 29.12.1975 - III C 79.74
    Der Senat hat in den Fällen, in denen sich der Rechtsstreit auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens getroffen haben, grundsätzlich die Vorschrift des § 160 VwGO entsprechend angewandt (vgl. Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG III C 116.70 - [ZLA 1973, 179]).
  • BVerwG, 13.02.1975 - III C 9.73

    Kostenregelung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf Grund einer

    Der Senat hat in den Fällen, in denen sich der Rechtsstreit auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens getroffen haben, grundsätzlich die Vorschrift des § 160 VwGO entsprechend angewandt (vgl. Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG III C 116.70 - [ZLA 1973, 179]).
  • BVerwG, 06.05.1974 - III CB 82.72
    Zwar hat der Senat in Fällen vorliegender Art, in denen sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, grundsätzlich § 160 VwGO angewandt (Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG III C 116.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.06.1986 - 3 CB 60.84

    Feststellung eines Schadens an Grundvermögen und Betriebsvermögen nach dem Erwerb

    Der Senat hat zwar in Fällen, in denen sich der Rechtsstreit aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens getroffen haben - dies trifft auch im vorliegenden Fall zu -, grundsätzlich die Vorschrift des § 160 VwGO entsprechend angewandt (vgl. dazu Beschlüsse vom 17. April 1973 - BVerwG 3 C 116.70 - <ZLA 1973, 179>, vom 13. Februar 1975 - BVerwG 3 C 9.73 - und vom 22. Januar 1986 - BVerwG 3 CB 44.84 -).
  • BVerwG, 07.05.1974 - III C 97.72
    Diese Vorschrift hat der Senat über ihren Wortlaut hinaus in seiner bisherigen Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn der Rechtsstreit nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern - wie hier - auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden hat (Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG III C 116.70 - mit weiteren Nachweisen).
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